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Kleine Anfrage

Landtag Brandenburg Drucksache 4/6351
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 2397
des Abgeordneten Dr. Jens Klocksin
Landtagsdrucksache 4/6266
Wortlaut der Kleinen Anfrage 2397 vom 14.05.2008:
Teltowkanal und Schleuse Kleinmachnow
Das im Jahre 1991 aufgelegte Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 17 (VDE 17) sieht den Ausbau der Wasserstraße zwischen Magdeburg und Berlin mit dem Ziel Berlin Osthafen vor. Mittlerweile ist der Zielhafen durch Schließungsbeschluss des Berliner Senats von 2001 entfallen, stattdessen wird der Güterverkehr über den Westhafen und über das GVZ Wustermark abgewickelt. Der Teltowkanal wurde in der Ausbauplanung von der Wasserstraßenklasse V b auf die Wasserstraßen-klasse IV zurückgestuft. Dies bestätigte die Bundesregierung zuletzt in der Antwort auf eine Mündliche Anfrage vom 1. April 2008.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung die Herabstufung der Ausbauplanung auf die Wasserstraßenklasse IV bekannt?
2. Welche Folgen hat die Herabstufung der Ausbauplanung für Teltowkanal und Schleuse Kleinmachnow?
3. Welche Ausbauparameter liegen für den Teltowkanal vor?
4. In welchen Abschnitten des Teltowkanals werden nach Kenntnis der Landesregierung Abbaggerungen im Uferbereich erforderlich sein?
5. Welche Gründe sprechen für das Festhalten der Landesregierung am Ausbau der Schleuse Kleinmachnow auf 190 Meter, obwohl Schubverbände von 185 Metern den Teltowkanal nicht befahren können?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Ist der Landesregierung die Herabstufung der Ausbauplanung auf die Wasserstraßenklasse IV bekannt?
Zu Frage 1:
Ja. Die Wasserstraßenklasse IV entspricht dem gegenwärtigen Ausbaustandard.
Frage 2:
Welche Folgen hat die Herabstufung der Ausbauplanung für Teltowkanal und Schleuse Kleinmachnow?
Zu Frage 2:
Der Teltowkanal bleibt durch die Beibehaltung des vorhandenen Ausbaustandards ein Engpass für die moderne Binnenschifffahrt. Die Erreichbarkeit des größten öffentlichen Binnenhafens in Brandenburg, Königs Wusterhausen, mit einer Umschlagsmenge 2007 von rd. 1,9 Mio. t (rd. 20 % Zuwachs gegenüber 2006) bleibt eingeschränkt; ebenso die Entwicklung zu einem leistungsfähigen multimodalen Logistikzentrum.
Für die Schleuse Kleinmachnow ergeben sich keine Folgen, da für die Ausbauplanung nach Kenntnis der Landesregierung letztendlich Gründe der ökologischen Eingriffsminimierung ausschlaggebend waren (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Frage 3:
Welche Ausbauparameter liegen für den Teltowkanal vor?
Zu Frage 3:
Für den Teltowkanal liegen die Ausbauparameter der Wasserstraßenklasse IV vor, d.h. maßgebende Schiffseinheiten sind das
· Motorgüterschiff mit 80 … 85 m Länge, 9,5 m Breite, 2,5 m Abladetiefe sowie der
· Schubverband mit 85 m Länge, 9,5 m Breite, 2,5 … 2,8 m Abladetiefe.
Abweichend davon ist nach Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung der Verkehr von Schubverbänden mit bis zu 125 m Länge, 8,25 m Breite und 1,85 m Abladetiefe zulässig.
Darüber hinaus können auf Antrag mit schifffahrtspolizeilicher Genehmigung auch größere Schiffseinheiten zugelassen werden (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Frage 4:
In welchen Abschnitten des Teltowkanals werden nach Kenntnis der Landesregierung Abbaggerungen im Uferbereich erforderlich sein?
Zu Frage 4:
Nach Kenntnis der Landesregierung sind mit den vordringlichen Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Uferbereiche in Berlin, Bereich Tempelhof/ Neukölln sowie im Rahmen des Ausbaus der Schleuse Kleinmachnow geringfügige Abbaggerungen erforderlich.
Frage 5:
Welche Gründe sprechen für das Festhalten der Landesregierung am Ausbau der Schleuse Kleinmachnow auf 190 Meter, obwohl Schubverbände von 185 Metern den Teltowkanal nicht befahren können?
Zu Frage 5:
Die Entscheidung zur Schleusenlänge oblag der Planfeststellungsbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Datum des Eingangs: 05.06.2008 / Ausgegeben: 10.06.2008



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